Denkzettel: Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

Wer innerhalb von sechs Wochen zweimal zu dicht auffährt, kann ein doppeltes Fahrverbot bekommen. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.

Der Fall: Ein Autofahrer – ein selbstständiger Jurist – hatte bereits mehrfach Abstandsverstöße begangen. 2021 wurde schon zweimal ein Bußgeld wegen zu geringem Abstand gegen ihn verhängt. Zwei Jahre später wurde er wieder auffällig.

Wiederholt zu wenig Abstand

Anfang 2023 hielt der Autofahrer ein weiteres Mal den erforderlichen Abstand nicht ein. Die Folge: eine Geldbuße und ein Monat Fahrverbot. Sechs Wochen später beging der Mann wieder einen Abstandsverstoß. Diese Sache wurde vor Gericht verhandelt, nachdem der Wiederholungstäter das erste Fahrverbot schon verbüßt hatte.

Das Amtsgericht Frankfurt hatte keinen Zweifel an der Identität des verantwortlichen Fahrers und an der Richtigkeit der Messung. Es verhängte erneut ein Bußgeld. Die Regelbuße von 160 Euro hob das Gericht wegen der einschlägigen Voreintragungen auf 300 Euro an. Dadurch solle auf die grob mangelhafte Verkehrsdisziplin des Autofahrers eingewirkt werden, so die Begründung.

Kein Grund für Absehen vom Fahrverbot

Dazu kam erneut ein Monat Fahrverbot. Das Gericht führte aus, es gebe keinen Grund, von einem weiteren Fahrverbot abzusehen, auch wenn der Betroffene in der Zwischenzeit bereits eines verbüßt habe. Denn ein Fahrverbot solle als Denkzettel für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen wirken und künftigen Verstößen vorbeugen.

Dass die beiden Verkehrsverstöße nicht zusammen verhandelt wurden, stelle den Autofahrer nicht schlechter, so das Gericht. Zwar hätte dann nur ein einziges Fahrverbot festgesetzt werden können. Weil er aber besonders beharrlich gegen Verkehrsregeln verstoße, sei für den Verkehrssünder ein doppeltes Fahrverbot angemessen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2023, Az.: 971 OWi 916 Js 59363/23