Der Fall: Ein Autofahrer wurde mit 1,32 Promille am Steuer erwischt. Damit hatte er sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Die Folge: eine Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Im Verfahren behauptete der Mann, er sei nach einem Saunabesuch in seinem Auto unterzuckert auf dem Parkplatz eingeschlafen. Ein unbekanntes Pärchen habe ihm einen Beutel mit Pralinen angeboten, von denen er acht oder neun Stück gegessen habe. Dass die (etwa tischtennisballgroßen) Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er dabei nicht gemerkt.
Das Amtsgericht Frankfurt glaubte das nicht. Denn ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass der Mann für 1,32 Promille im Blut ca. 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 Prozent Alkohol) hätte trinken müssen. Umgerechnet in Schnapspralinen einer bekannten Marke wären das mindestens 132 Stück.
Auch wenn der Autofahrer nicht neun, sondern sogar zwölf Pralinen gegessen habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 Zentiliter eines 40-prozentigen Schnapses enthalten müssen. Also jeweils einen Shot. Das Gericht bezweifelte, ob man das überhaupt noch "Praline" nennen und irgendwo kaufen könne. Bei dieser Menge sei es absolut lebensfern, die Alkoholfüllung nicht zu bemerken.
Das Gericht war daher der Ansicht, die Geschichte mit den Schnapspralinen sei schlicht eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Es blieb bei der Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.8.2024, Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24